Zwölftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 12020610)
<strong>Bezug:</strong> Beschluß des Bundestages vom 10. März 1989 (Rehabilitation vor Versorgung) Föderales Konsolidierungsprogramm siehe D45 und D49 <br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Regelungen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte im Zusammenhang mit dem Föderalen Konsolidierungsprogramm: Heraufsetzung der Antragsaltersgrenze für Beamte und Richter auf das vollendete 63. Lebensjahr (bisher 62. Lebensjahr) mit Übergangsbestimmungen, Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit durch Möglichkeit der Verwendung in einer anderen Laufbahn, Möglichkeit der Versetzung von Beamten mit Stellenzulage in ein Amt ohne Stellenzulage unter Wahrung des Besitzstandes; Änderung der §§ 26 und 42 Bundesbeamtengesetz, der §§ 18 und 26 Beamtenrechtsrahmengesetz, § 13 Bundesbesoldungsgesetz, der §§ 14 und 85 Beamtenversorgungsgesetz sowie der §§ 48, 48b, 76 und 76a Deutsches Richtergesetz. Der Bund spart jährlich 25 Mio DM ein. Bei Übernahme der Regelung durch die Länder ergeben sich weitere Einsparungen in Höhe von 95 Mio DM im Jahr. <br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Versetzung in den Ruhestand/Anhebung der Antragsaltersgrenze auf das vollendete 63. Lebensjahr * Dienstunfähigkeit/Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit durch Verwendung in anderer Laufbahn * Stellenzulage/Möglichkeit der Versetzung von Beamten mit Stellenzulage in ein Amt ohne Stellenzulage * Bundesbeamtengesetz/Änderung der §§ 26 und 42 BBG betr. 12. Dienstrechtsänderungsgesetz * Beamtenrechtsrahmengesetz/Änderung der §§ 18 und 26 BRRG betr. 12. Dienstrechtsänderungsgesetz * Bundesbesoldungsgesetz/Änderung § 13 BBesG betr. 12. Dienstrechtsänderungsgesetz * Beamtenversorgungsgesetz/Änderung der §§ 14 und 85 BeamtVG betr. 12. Dienstrechtsänderungsgesetz * Deutsches Richtergesetz/Änderung der §§ 48, 48b, 76 und 76a DRiG betr. 12. Dienstrechtsänderungsgesetz