Zweiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (22.StrÄndG) (G-SIG: 10020313)
<strong>Bezug:</strong> Gesetzentwurf ähnlicher Materie wurde bereits in der 9.WP eingebracht (BT Drs. 9/2088, s.a. GESTA/9.WP/S.466) Siehe auch C23 und C49 BGH Urteile (3 StR 105/78 (S)) v. 11.10.78 und (3 StR 62/84) v. 25.7.84 <br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Aufhebung der strafrechtlichen Vorschriften betr. Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen; Streichung der §§ 129 und 129a sowie Änderung der §§ 138 und 139 StGB, Änderung versch. §§ StPO, Änderung der §§ 74a und 12 GVG, Streichung der §§ 31 bis 38 Einführungsgesetz zum GVG und Änderung der §§ 26,27,29 und 122 StVollzG. Das Gesetz führt zu keinen Mehrkosten beim Bund, bei den Justizverwaltungen der Länder dürfte es sogar Kosteneinsparungen bewirken. <br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Innere Sicherheit/Zweiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz * Kriminelle Vereinigung * Terroristische Vereinigung * Strafgesetzbuch/Streichung der §§ 129 und 129a sowie Änderung der §§ 138 und 139 StGB betr. kriminelle und terroristische Vereinigungen * Strafprozeßordnung/Änderung versch. §§ StPO betr. kriminelle und terroristische Vereinigungen * Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz/Änderung der §§ 74a und 12 GVG sowie Streichung der §§ 31 bis 38 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz betr. kriminelle und terroristische Vereinigungen * Strafvollzugsgesetz/Änderung der §§ 26,27,29 und 122 StVollzG betr. kriminelle und terroristische Vereinigungen