Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Ausgleich von Überhangmandaten sowie Beseitigung des im wesentlichen durch diese verursachten verfassungswidrigen sog. negativen Stimmgewichtes: Beibehaltung der Abschaffung der Listenverbindungen, Zuteilung der auf die Bundesländer entfallenden Anzahl der Sitze nach der deutschen Wohnbevölkerung ("Sitzkontingente") entsprechend der doppelten Anzahl der Wahlkreise, Verteilung der Sitzkontingente innerhalb der einzelnen Länder nach dem Zweitstimmenanteil der Landeslisten, im Falle von Überhangmandaten anschließende Anhebung der Gesamtmandatszahl zum vollständigen Ausgleich dieser Überhangmandate im Verhältnis der Parteien zueinander durch Ausgleichsmandate;<br /> Neufassung §§ 6 und 51 sowie Änderung § 48 Bundeswahlgesetz<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2012 zu negativem Stimmgewicht und Überhangmandaten gem. 19. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11)<br /> Siehe auch B093<br /> <br /> <span style="font-weight: bold">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> Zur Vermeidung von Rundungsfehlern Berechnung der Sitzkontingente der Länder unmittelbar nach jeweiligem Anteil der deutschen Wohnbevölkerung anstatt indirekt über die doppelte Anzahl der Wahlkreise; Bereinigung eines Redaktionsversehens und Folgeänderung;<br /> Änderung § 6 und zusätzliche Änderung § 46 Bundeswahlgesetz