Zweites Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
Anpassung der Höchstgrenzen der nationalen Luftverkehrshaftung an die erfolgte Anhebung der völkerrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Höchstgrenzen für Passagierschadenshaftung und Güterschadenshaftung;<br /> Änderung §§ 45, 46, 47 und 72 Luftverkehrsgesetz<br /> <br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.