Zweites Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Beseitigung der 2012 eingeführten abweichenden Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung betr. stationäre Leistung, Verkürzung der vorzulegenden Nachweise betr. Abrechnung mit dem Bund, redaktionelle Anpassungen;<br /> Änderung §§ 38, 46b und 136 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch<br /> <br /> Bezug: Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, siehe GESTA G047<br /> <br /> <span style="font-weight: bold">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch); Differenzierung der Regelungen betr. Zuständigkeit bei stationären Leistungen, Verlängerung der Übergangsregelung betr. Abrechnungsnachweise bis Ende 2014; redaktionelle Änderungen;<br /> Erneute Änderung §§ 38, 46b und 136 sowie zusätzliche Änderung § 46a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch