Zweites Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
Verstetigung bisheriger Gesetzesevaluation hinsichtlich des Befristungsrechts für wissenschaftliches Personal an staatlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen über das Jahr 2020 hinaus und Durchführung im Folgenden alle 4 Jahre, ab 2024 Vorlage eines Berichts mit Bewertung durch die Bundesregierung beim Deutschen Bundestag jeweils spätestens zum 1. Februar des Folgejahres; Änderung § 8 Wissenschaftszeitvertragsgesetz