Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
<span>Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung: Einführung einer Sofortmeldung zur Sozialversicherung bei Beschäftigungsaufnahme und einer Mitführungspflicht und Vorlagepflicht von Personaldokumenten an Stelle des Sozialversicherungsausweises in Risikobranchen, Datenübermittlung der Meldeämter an die Deutsche Rentenversicherung betr. Aktualität der Rentenversichertenkonten, Übername von Beiträgen für eine zusätzliche angemessene Altersvorsorge für hilfebedürftige und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen durch die Leistungsträger; Einschränkung der Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherung für Lehrer an Privatschulen; Klarstellungen und redaktionelle Anpassung versch. Rechtsnormen an zwischenzeitliche Gesetzesänderungen, u.a. der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft;<br /> <span>Änderung zahlreicher §§ Viertes und Sechstes Buch Sozialgesetzbuch und Änderung einzelner §§ Erstes, Siebtes, Zehntes und Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch sowie Sozialgerichtsgesetz, Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz und Künstlersozialversicherungsgesetz, Änderung von 4 Rechtsverordnungen<br /> <br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Bezug:</span> <span>Aktionsprogramm der Bundesregierung für Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt (undatiert)<br /> <br /> <span><span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> <span>Klarstellungen und geringfügige Änderungen in den Bereichen Zeitpunkt der Sofortmeldepflicht, Beitragspflicht, Datenübermittlung und Datenvorhaltung, Aufgabenwahrnehmung durch die Deutsche Post nach SGB VI; Verbesserung des Vertrauensschutzes für Lehrer an Privatschulen betr. Absicherung über Versorgungswerke;<br /> <span>erneute und zusätzliche Änderung mehrerer §§ Viertes Buch Sozialgesetzbuch sowie erneute Änderung einzelner §§ Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz sowie Sechstes, Zehntes und Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch, erneute und zusätzliche Änderungen in 3 Rechtsverordnungen<br /> <br /> <span>Die geringfügigen, nicht quantifizierbaren Auswirkungen für den Haushalt des Bundes werden sich erst ab 2011 auswirken. Im Vollzugsaufwand kommt es zu einmaligen Umstellungskosten, denen erhebliche Entlastungen entgegenstehen.</span> </span></span></span></span></span></span>