Zweites Gesetz zur Änderung des Viehzählungsgesetzes
Harmonisierung der Viehzählungen und der darauf aufbauenden Prognosen der Schlachtungen mit denen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft: Reduzierung der Schweineerhebungen auf dreimal jährlich, Umstellung auf Gewichtskategorien, Erfassung weniger verbreiteter Tierarten wie z. B. Ziegen und Bienen nur noch jedes vierte Jahr, Einbeziehung der Großstädte in die statistische Erfassung;<br /> Neufassung §§ 1 bis 3 und Einfügung §§ 5a und 5b Viehzählungsgesetz; Neufassungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Unveränderte Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drucksache 272/72<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses: </strong>Viehzählung für Schweine und Legehennen bei kleinen Viehaltern nur in jedem vierten Jahr, Verschiebung des Inkrafttretenszeitpunkts;<br /> Ergänzung § 1 und erneute Änderung § 2 Viehzählungsgesetz