Zweites Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes
Verschärfung des Vereinsgesetzes betr. Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereinigungen sowie von mit einem verbotenen Verein in Zusammenhang stehender ähnlicher Kennzeichen durch andere Gruppierungen; praxistaugliche Ausgestaltung des Kennzeichenverbots durch Streichung des subjektiven Merkmals des Teilens der Zielrichtung des verbotenen Vereins sowie Erläuterung einer Verwendung verbotener Kennzeichen in im Wesentlichen gleicher Form;<br /> Änderung §§ 9 und 20 Vereinsgesetz<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Bestimmung des Bundesministeriums des Innern als zuständige Behörde für die auf nationale Stellen Bezug nehmenden Bestimmungen der EU-Verordnung über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen;<br /> Einfügung § 30a Vereinsgesetz<br /> <br /> Bezug: Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen vom 22. Oktober 2014 (ABl. L 317, 04.11.2014, S. 1)