Zweites Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Erweiterung des Berechtigtenkreises für Unterhaltsvorschussleistungen auf bei Verwandten bis zum dritten Grad (z.B. Großeltern) lebenden Kindern;<br /> Änderung § 1 Unterhaltsvorschussgesetz<br /> <br /> Die Kosten lassen sich nicht exakt quantifizieren.