Zweites Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes
Begrenzung der Zuständigkeit des aus neun Mitgliedern des Haushaltsausschusses bestehenden Sondergremiums entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auf Fälle besonderer Vertraulichkeit bei Ankäufen von Staatsanleihen durch die EFSF auf dem Sekundärmarkt, Klarstellung zur Besetzung des Sondergremiums entsprechend Mehrheitsverhältnissen und politischer Gewichtung im Plenum;<br /> Änderung §§ 3, 4 und 5 Stabilisierungsmechanismusgesetz<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2012 (1 BvE 8/11) zur Repräsentationsfunktion des Deutschen Bundetags durch die Gesamtheit seiner Mitglieder und nicht zulässige regelmäßige Übertragung von Entscheidungskompetenzen bei allen Notmaßnahmen zur Bekämpfung von Ansteckungsgefahren gem. § 3 Abs. 3<br /> Siehe auch D052<br /> <br /> <span style="font-weight: bold">Beschlussempfehlung des Ausschusses: </span>Titeländerung (eingebracht ohne Zählung); Klarstellungen und Korrekturen zum Zustimmungsvorbehalt durch das Plenum, zur Wahl der Mitglieder des Sondergremiums sowie zur Beantragung von Anhörungen