Zweites Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes
Verbesserung und Vereinheitlichung der Rechtspflegerausbildung: Dreijähriger Vorbereitungsdienst als Studiengang auf Fachhochschulebene mit achtzehnmonatigen Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten;<br /> Änderung § 2 Rechtspflegergesetz, § 5 b Deutsches Richtergesetz; Übergangs- und Schlussvorschriften<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses: </strong>Änderungen