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← 🇩🇪 Bundestag/GESETZGEBUNGdip-122234

Zweites Gesetz zur Änderung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes (RpflAnpG) (G-SIG: 13020493)

Stage enactedUpdated 17d ago

<b>Bezug:</b> Siehe auch C030 <br><br><b>Europäische Impulse:</b> Urteil des EuGH zur Buchung von Pauschalreisen vom 8. Oktober 1996 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung § 3 Rechtspflege-Anpassungsgesetz: Neuregelung der Besetzung von Kollegialspruchkörpern, Funktionsfähigkeit des Kollegiums bei Teilnahme eines von anderen Gerichten aus den neuen Bundesländern abgeordneten Lebenszeitrichters. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Titeländerung (eingebracht als: Zweites Gesetz zur Änderung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes); Anpassung der Kostenberechnung in Handelsregistersachen an den Wegfall der Einheitsbewertung von Gewerbebetrieben gem. Jahressteuergesetz 1997, Einbeziehung der Anzahlungen für Pauschalreisen in den durch den Reiseveranstalter nachzuweisenden Versicherungsschutz, Umzug des Bundeszentralregisters von Berlin nach Bonn; Änderung versch. §§ Kostenordnung, § 651k Bürgerliches Gesetzbuch sowie § 2 Bundeszentralregistergesetz. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Richter/Neuregelung der Besetzung von Kollegialspruchkörpern der Gerichte in den neuen Bundesländern * Neue Bundesländer/Neuregelung der Besetzung von Kollegialspruchkörpern der Gerichte in den neuen Bundesländern * Einheitswert (Steuerwert)/Anpassung der Kostenberechnung in Handelsregistersachen an den Wegfall der Einheitsbewertung von Gewerbebetrieben gem. Jahressteuergesetz 1997 * Reiseveranstaltungsvertrag/Einbeziehung der Anzahlung für Pauschalreisen in den Versicherungsschutz * Pauschalreise/ Einbeziehung der Anzahlung für Pauschalreisen in den Versicherungsschutz * Berlin, Land/Umzug des Bundeszentralregisters von Berlin nach Bonn * Bonn, Stadt/Umzug des Bundeszentralregisters von Berlin nach Bonn * Kostenordnung/Änderung versch. §§ KostO betr. Rechtspflege-Anpassungsgesetz * Bürgerliches Gesetzbuch/Änderung § 651k BGB betr. Rechtspflege-Anpassungsgesetz * Bundeszentralregistergesetz/Änderung § 2 BZRG betr. Sitzverlegung nach Bonn