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← 🇩🇪 Bundestag/GESETZGEBUNGdip-268540

Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes

Stage enactedUpdated 16d ago

Ausrichtung des Kinder- und Jugendmedienschutzes an die digitale Medienrealität von Kindern und Jugendlichen: Verpflichtung großer kommerzieller Internetdienste zu strukturellen Vorsorgemaßnahmen insbes. durch Voreinstellungen zum Schutz vor Interaktionsrisiken wie Cybermobbing, Cybergrooming, Hassrede, Tracking oder Kostenfallen, Melde- und Beschwerdemöglichkeiten, Steuerung der Mediennutzung durch die Eltern, einheitlicher Medienbegriff für Träger- und Telemedien, Ausweitung der Schutzziele auf den Schutz der persönlichen Integrität, Grundlagennorm für entwicklungsbeeinträchtigende Medien, Alterskennzeichnung von Filmen und Spielprogammen mit Symbolen sowie bei Film- und Spielplattformen, Weiterentwicklung der &quot;Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien&quot; zur &quot;Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz&quot; (Prüfstelle, Aufsicht über die Einhaltung der neuen Anbieterpflichten, Förderung der Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes), Benennung von inländischen Empfangsbevollmächtigten und freiwillige Selbstkontrollen der Internetdienste, dialogisches Verfahren, Bußgelder bei Verstößen auch gegen Anbieter im Ausland;<br /> Einfügung §§ 10a, 10b, 14a, 17a und 24a bis 24d sowie Änderung zahlr. §§ Jugendschutzgesetz<br /> <br /> Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur umfassenden Modernisierung des Kinder- und Jugendmedienschutzes betr. Nutzung digitaler Medien<br /> Abschlussbericht der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz vom Juni 2016 ; Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz vom Mai 2018 ; Stellungnahme der Kinderkommission des Deutschen Bundestages zum Thema &quot;Kindeswohl und digitalisierte Gesellschaft: Chancen wahrnehmen &ndash; Risiken bannen&quot; vom Juni 2019 auf Kommissionsdrucksache 19/05<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Etablierung von jugendschutz.net als gemeinsames Kompetenzzentrum von Bund und Ländern, Präzisierung der Interaktionsrisiken, Klarstellung der Länderzuständigkeit betr. Inhalte von Telemedien, Soll-Vorschrift zur Alterskennzeichnung mit Symbolen, Einrichtung eines Beirats bei der Bundeszentrale mit Beteiligung von Kinder- und Jugendverbänden unter Einbeziehung Minderjähriger, Ausweitung des Begleitungsrechts bei öffentlichen Filmveranstaltungen auf erziehungsbeauftrage Personen, Gesetzesevaluation nach 3 Jahren, 4-jährliche Berichtspflicht über das Erreichen der Schutzziele an den Bundestag sowie alle 2 Jahre an den Beirat bei der Bundeszentrale, Folgeänderungen;<br /> Erneute Änderung §§ 10b, 11, 16 und 24 b sowie weiterer §§ und zusätzliche Einfügung §§ 17b und 29b Jugendschutzgesetz