Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
Ermöglichung hinreichender Maßnahmen zur Abschwächung eines hohen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens: Nachtragungen im Impfausweis auch durch Apotheker; Ausnahmeregelungen betr. Verpflichtung zum Wechselunterricht an Hochschulen, praktische Ausbildungsabschnitte an Hochschulen und sonstigen Berufsbildungseinrichtungen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Polizeien, Rettungsdiensten, Feuerwehren, Zivil- und Katastrophenschutz sowie für Piloten und andere Crewmitglieder; Testpflicht für Flugreisende bereits vor Abflug; Klarstellung zum Anspruch auf Versorgung bei Impfschäden;<br /> Änderung versch. §§ Infektionsschutzgesetz, § 1 IGV-Durchführungsgesetz sowie §§ 24 und 113 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Änderungen und Klarstellungen, u.a. betr. Werbemöglichkeit für Testangebote, Meldepflichten zum DIVI-Intensivregister und zusätzliche Erfassung von Patientenalter, Virusvarianten und Krankenhaus-Neuaufnahmen, Einlagerung von Schutzmasken in die Nationale Reserve Gesundheitsschutz, Inhalt der Impfdokumentation und Ausstellung digitaler Zertifikate, EU-Regelungen zum Impfnachweis, Datenschutz bei den erforderlichen personenbezogenen Daten, Ermittlungsmöglichkeit bei Personen zu möglichen Impfschäden, Ausweitung der Ausnahmen für Präsenzunterricht, u.a. auf Beschäftigte im sicherheitsrelevanten Justizbereich und in Kritischen Infrastrukturen, Erstattung von Aufwendungen des Gesundheitsfonds durch den Bund und entsprechende Entlastung der privaten Krankenversicherung; Fortgeltung von Regelungen über das Ende der epidemische Lage hinaus; Einschränkung von Grundrechten betr. Recht auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung;<br /> Änderung § 20i Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, §§ 1, 2 und 4 DIVI IntensivRegister-Verordnung, § 9 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, § 2 Verordnung zur Beschaffung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung sowie Einfügung § 4a und Änderung § 10 Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung; Verordnungsermächtigung