Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
Ausbau des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes der Helfer, insbesondere bei Arbeitsunfällen und Arbeitslosigkeit, Möglichkeit eines Einsatzes im europäischen Ausland und Vereinheitlichung des Taschengeldes;<br /> Änderung § 1 Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, Neufassung § 576 Abs. 7 Reichsversicherungsordnung sowie Ergänzung §§ 112 und 175 Arbeitsförderungsgesetz