Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (G-SIG: 14019973)
<b>Bezug:</b> Siehe auch B053 und B088 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung § 9 Abs. 6 Satz 6 des Stiftungsgesetzes: Entscheidung der Vermögenskommission über Beschwerden gegen ihre Erstentscheidung nach erneuter Beratung in der Funktion als Beschwerdestelle. Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.