Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (G-SIG: 12020502)
<b>Bezug:</b> Siehe auch G31, G32 und G34 <br><br><b>Inhalt:</b> Erstreckung des persönlichen Geltungsbereichs des Opferentschädigungsgesetzes auf Ausländer: weitgehende Gleichstellung von Ausländern mit mindestens dreijährigem rechtmäßigem Aufenthalt mit EG-Ausländern, eingeschränkte Leistungen an Ausländer mit kürzerem Aufenthalt, Härteregelung für Touristen und andere kurzfristige Besucher, Ausschluß laufender Leistungen ins Ausland, ersatzweise Zahlung einer Abfindung; Änderung und Ergänzung versch. §§ Opferentschädigungsgesetz, Neufassungsermächtigung, rückwirkendes Inkrafttreten. Bund und Ländern entstehen Kosten in Höhe zwischen 4 und 6,6 Mio DM in den Jahren 1993 bis 1996. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Gewährung von Entschädigungen bei aus humanitären Gründen geduldetem Aufenthalt, Erlöschen der Ansprüche bei Ausweisung, keine Leistungen in der Folge von politischen Auseinandersetzungen im Heimatstaat oder bei Verwicklung in organisierte Kriminalität; Änderung Anl I Kap VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 18 des Einigungsvertrages, Änderung versch. §§ Bundesversorgungsgesetz betr. Vereinfachung des Erstattungsverfahrens für Aufwendungen der Krankenkassen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Ausländer/OEG-Leistungen an Opfer fremdenfeindlicher Gewalttaten * Einigungsvertrag (29.09.1990)/Änderung Anl I Kap VIII Sachgeb. K Abschnitt III Nr. 18 Einigungsvertrag betr. Anwendung des OEG in den neuen Bundesländern * Neue Bundesländer/Anwendung des OEG in den neuen Bundesländern * Bundesversorgungsgesetz/Änderung versch. §§ BVG betr. Vereinfachung des Erstattungsverfahrens für Aufwendungen der Krankenkassen