Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
<span>Gewährleistung der Unabhängigkeit des Sachverständigenrates gegenüber den Interessen der Privatwirtschaft durch Verpflichtung der Mitglieder zur Offenlegung von auf mögliche Interessenverknüpfungen hinweisenden Tätigkeiten und Einkünften;<br /> Änderung § 1 Gesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung<br /> <br /> Es entstehen keine Kosten.</span>