Zweites Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes (G-SIG: 00020219)
<b>Inhalt:</b> Änderung § 3 Abs.2 des Gemeindefinanzreformgesetzes: Anhebung der für die Berechnung des Einkommensteueranteils der Gemeinden maßgeblichen Höchstbeträge auf DM 40 000 (Alleinstehende) bzw DM 80 000 (zusammenveranlagte Ehegatten). <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Es wird eine stufenweise Anhebung der Beträge vorgenommen, und zwar für die Jahre 1979 und 1980 auf 25.000 DM und 50.000 DM.