Zweites Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (G-SIG: 12020161)
<strong>Bezug:</strong> Siehe auch den weitgehend textidentischen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. R06; vergleiche auch R07; in der 1. und 2. Beratung zusammengeführt mit der BT-Initiative R06 (BT-Drs 12/1154)<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Leistungsverbesserungen bei einigen Regelungen der Gesundheitsreform: Herabsetzung des Höchstbetrages bei der Zuzahlung für Arzneimittel von 15 auf 10 DM und Einführung einer Mindestzuzahlung von 1 DM, Verdoppelung der Bezugsdauer beim Kinderkrankengeld und Heraufsetzung der Altersgrenze von 8 auf 12 Jahre, Klarstellung beim Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, Erleichterung bei der Vorversicherungszeit für Pflegeleistungen, gleitende Härtefallregelung beim Zahnersatz; Änderung zahlreicher §§ des 5. Buches Sozialgesetzbuch, Änderung § 14 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte. Der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entstehen Mehrausgaben von rd. 300 Mio DM. Im Beitrittsgebiet entstehen der GKV Kosten von 0,8 bis 1,2 Mrd DM im Jahre 1992.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Arzneimittelpreis/Herabsetzung des Höchstbetrages bei der Zuzahlung für Arzneimittel von 15 auf 10 DM * Krankengeld/Verdoppelung der Bezugsdauer beim Kinderkrankengeld * Pflegekosten/Erleichterung bei der Vorversicherungszeit für Pflegeleistungen * Zahnersatz/ Härtefallregelung beim Zahnersatz * Neue Bundesländer/Erweiterung des Freistellungsangebots im Beitrittsgebiet zur Pflege kranker Kinder * Kind/Erweiterung des Freistellungsangebots im Beitrittsgebiet zur Pflege kranker Kinder * Krankenversicherung der Landwirte/Änderung versch. §§ KVLG 1989 betr. Vorversicherungszeiten * Gesundheits-Reformgesetz/Leistungsverbesserungen bei einigen Regelungen der Gesundheitsreform