Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes (G-SIG: 12020190)
<b>Europäische Impulse:</b> Siehe auch XE14 <br><br><b>Inhalt:</b> Verlängerung des 1992 auslaufenden Filmförderungsgesetzes um weitere sechs Jahre mit folgenden Änderungen: Verstärkung und Umstellung der Referenzfilmförderung auf eine allein an den erreichten Besucherzahlen zwischen 50.000 und einer Million orientierte Grundlage, Wegfall der erleichterten Referenzfilmförderung und der Bewertungskommission; Verkleinerung und Besetzung der Vergabekommission mit Wirtschaftsfachleuten; Erleichterung europäischer Koproduktionen; Verstärkung der Verleihförderung; Erhöhung der Umsatzfreigrenzen für die Filmtheater; Umstellung der Videoabgabe-Erhebung von den Videotheken auf die Programmanbieter; Förderung von für Kinder und Jugendliche geeigneten Videotheken; Beibehaltung eines freiwilligen angemessenen Beitrags der Fernsehveranstalter öffentlichen und privaten Rechts; Neufassungsermächtigung. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> EG-gerechte Definition der Begriffe "Deutscher Film" und "Gemeinschaftsproduktion", Neufestsetzung der Besuchergrenzen für die Referenzfilmförderung und für prädikatisierte Filme, Herabsetzung der Filmabgabe der Videowirtschaft auf 2 v.H. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Filmverleih/Verstärkung der Verleihförderung * Filmtheater/Erhöhung der Umsatzfreigrenzen für Filmtheater * Filmabgabe/Umstellung der Filmabgabe von Videotheken, Beitrag der Fernsehveranstalter * Videothek/Förderung von für Kinder und Jugendliche geeigneten Videotheken * Jugendschutz/Förderung von für Kinder und Jugendliche geeigneten Videotheken * Fernsehanstalt/Freiwilliger Filmförderungsbeitrag der Fernsehveranstalter * Rechtsangleichung in den EG/Gemeinschaftskonforme Förderung des Deutschen Films