Zweites Gesetz zur Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes (G-SIG: 10020481)
<b>Bezug:</b> Beschluß anläßlich der deutsch-französischen Konsultationen am 7./8. November 1985 in Bonn <br><br><b>Europäische Impulse:</b> Anregung durch den Europäischen Rat vom Juni 1984 in Fontainebleau <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung des § 1 Entwicklungshelfer-Gesetz: Zulassung von Staatsangehörigen der EG zum deutschen Entwicklungsdienst und Herabsetzung des Zulassungsalters auf 18 Jahre. Das Gesetz verursacht keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> In der Reichsversicherungsordnung und im Angestelltenversicherungsgesetz werden entsprechende Folgeänderungen vorgenommen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Freizügigkeit * Deutscher Entwicklungsdienst, Gemeinnützige Gesellschaft mbH * Altersgrenze * Ausländer