Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Maßnahmen zur Steigerung der Sammelmenge von Elektroaltgeräten sowie zur Minimierung von Brandrisiken durch unsachgemäße Behandlung lithiumhaltiger Batterien: einheitliche Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen durch ein entsprechendes Logo, Informationspflichten gegenüber privaten Haushalten und gewerblichen Endkunden, Einsortierung an kommunalen Wertstoffhöfen ausschließlich durch Mitarbeitende des öffentlich-rechtlichen Entsorgers, verbrauchernahe Rückgabemöglichkeiten für elektronische Einweg-Zigaretten, Anreize zur Ausweitung der Eigenrücknahmen der Hersteller, Vorlage des Berichts der Bundesregierung zur Einführung einer Recyclingquote für Kunststoffe aus Altgeräten zum 31. Dezember 2026;<br /> Einfügung § 18a und Anlage 3a sowie Änderung versch. §§ Elektro- und Elektronikgerätegesetz<br /> <br /> Bezug: Richtlinie 2012/19/EU vom 4. Juli 2021 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197, 24.7.2012, S. 38) ; Richtlinie (EU) 2024/884 vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 2024/884, 19.03.2024, S.1)<br /> Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 494/24 (GESTA 20. WP N021)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Einbeziehung elektronischer Tabakerhitzer, Ausweitung der Rücknahmepflicht auf alle E-Zigaretten, Möglichkeit der monatlichen oder jährlichen Mengenmitteilungen durch die Hersteller, Korrekturen, Folgeänderungen; Annahme einer Entschließung: Einsatz auf EU-Ebene für eine Berechnungsmethodik zur Berücksichtigung unterschiedlicher Lebensdauern von Elektrogeräten, Prüfung eines nationalen Verbots elektronischer Einweg-Zigaretten bei Orientierung an Regelungen anderer Mitgliedsstaaten wie Frankreich und Belgien, stärkere Verpflichtung von Onlinehändlern zur Rücknahme, verstärkter Vollzug gegen illegal angebotene elektronische Einweg-Zigaretten;<br /> Erneute Änderung versch. §§ Elektro- und Elektronikgerätegesetz, zusätzliche Änderung §§ 13, 60 und 61 Batterierecht-Durchführungsgesetz sowie Aufhebung Art. 2 und Art. 11 Abs. 3 Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz <div style="margin-left:auto; margin-right:auto"> <div> </div> </div>