Zweites Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes
Verbesserung des Verbraucherschutz im Bereich vorverpackt angebotener Erzeugnisse: Ausdehnung der Pflicht zur Füllmengenkennzeichnung und zur Einhaltung der mittleren Füllmenge sowie der Pflicht zur Grundpreisangabe und des Verbots der Mogelpackungen, Verordnungsermchtigung zur Festlegung von Standardgrößen auch für Packungen, die bisher nicht als Fertigpackungen galten;<br /> Änderung zahlreicher §§ Eichgesetz, Außerkrafttreten verschiedener Verordnungen und Bekanntmachungen sowie des Gesetzes über den Einzelhandel mit Leinenzwirn<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses:</strong> Änderungen