Zweites Gesetz zur Änderung des Diätengesetzes 1968
Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen von Bundestagsabgeordneten auf Ruhegeld bei verkürzten Wahlperioden: Gleichsetzung der Anspruchsvoraussetzungen bei achtjähriger (65. Lebensjahr), zwölfjähriger (60. Lebensjahr) oder sechzehnjäriger (55. Lebensjahr) Mitgliedschaft im Parlament mit der Zugehörigkeit während der ganzen Dauer von jeweils zwei, drei bzw. vier Wahlperioden;<br /> Änderung der §§ 5 und 7, Zulässigkeit der Anwendung auf bei der Auflösung des Bundestages 1972 ausgeschiedene Mitglieder