Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (G-SIG: 13020208)
<b>Bezug:</b> Siehe auch N011, N014, N017, N020 und N024 <br><br><b>Europäische Impulse:</b> Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (ABl Nr. L 206 S. 7) <br><br><b>Inhalt:</b> Neuformulierung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege: besondere Verpflichtung zum Schutz der Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume, der Medien Boden, Wasser, Luft und Klima als natürliche Lebensgrundlagen, Bereitstellung von mindestens 10 v.H. der Landesfläche durch die Bundesländer zu Naturschutzzwecken, Streichung der Landwirtschaftsklauseln, Festlegung von Betreiberpflichten für die Land- und Forstwirtschaft, Einräumung einer echten Abwägungspriorität für Naturschutzbelange in der Landschaftsplanung, Schaffung von Biotopverbundsystemen, Verwaltungsermächtigungen für die Bundes- und Landesregierungen zur Schaffung entsprechender Kriterienkataloge, europaeinheitlicher Aufbau des Biotopverbundsystems "Natura 2000" durch rechtliche Umsetzung der FFH-Richtlinie, verbesserte Eingriffsregelung durch Einbeziehung des Grundwasserschutzes und der stofflichen Einwirkungen und durch Einführung eines eigenständigen naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, auch für die Land- und Forstwirtschaft, Einführung einer Effizienzkontrolle von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Erweiterung der Verbandsmitwirkung und bundesweite Einführung der Verbandsklage, regelmäßige Berichtspflicht der Bundesregierung zur Lage von Natur und Landschaft; Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes, Anpassung des Landesrechts, Änderung des § 113 Verwaltungsgerichtsordnung, Neufassungsermächtigung. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen erhöhte Kosten, denen jedoch nach Verwirklichung des Gesetzes langfristig niedrigere Folgekosten gegenüberstehen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Naturschutz/Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes * Landschaftspflege/Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes * Artenschutz/Besondere Verpflichtung zum Schutz der Tier- und Pflanzenarten * Bodenschutz/Besondere Verpflichtung zum Schutz des Bodens * Gewässerschutz/Besondere Verpflichtung zum Schutz des Wassers * Luftreinhaltung/Besondere Verpflichtung zum Schutz der Luft * Klima/Besondere Verpflichtung zum Schutz des Klimas * Länder der Bundesrepublik Deutschland/Bereitstellung von mindestens 10 v.H. der Landesfläche zu Naturschutzzwecken * Landwirtschaft/Streichung der Landwirtschaftsklauseln im BNatSchG * Biotopschutz/Schaffung von Biotopverbundsystemen * Rechtsangleichung in der EU/Umsetzung der FFH-Richtlinie betr. Biotopschutz * Grundwasser/Einbeziehung des Grundwasserschutzes in die Eingriffsregelung gem. BNatSchG * Verbandsklage/Bundesweite Einführung der Verbandsklage * Bericht der Bundesregierung/Berichtspflicht der Bundesregierung zur Lage von Natur und Landschaft * Verwaltungsgerichtsordnung/Änderung § 113 VwGO betr. Bundesnaturschutzgesetz