Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Erhöhung der Rechtssicherheit für Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten und spezifische Regelungen zum Umgang mit dem Wolf: Verbot des Fütterns, Ausnahmen zur Entnahme (Tötung) bei Nutztierrissen und freiwillige Mitwirkung von Jagdausübungsberechtigten, Pflicht der Naturschutzbehörden zur Entnahme von Wolfshybriden;<br /> Änderung § 45 und 69 sowie Einfügung § 45a Bundesnaturschutzgesetz<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Klarstellungen betr. Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden bei Hobbyhaltern geschützter Weidetiere u.a.