Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (G-SIG: 10020178)
<strong>Bezug:</strong> Eingebracht als: "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Anlagensanierung)"; in der 2. Beratung zusammengeführt mit Länderantrag von Nordrhein- Westfalen B32 (BR Drs. 124/84, BT-Drs 10/1861) unter neuem Titel; Entschließung des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Bekämpfung des Waldsterbens vom 20./21.10.83; siehe auch B24 und B30<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Änderung der §§ 12,17,20,28 und 29 BImSchG: Wegfall der Bestimmungen über wirtschaftliche Vertretbarkeit bei der Anordnung von Verbesserungsmaßnahmen an Altanlagen, Herabsetzung der Eingriffsschwelle zur Immissionsminderung, Erweiterung der Möglichkeiten für Genehmigungen unter Widerrufsvorbehalt und der Überwachung des Anlagenbetriebs. Durch das Gesetz werden die öffentlichen Haushalte nicht durch zusätzliche Kosten belastet.<br /> <br /> <strong>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</strong> Zusammenführung mit B32 (BT-Drs 10/1861). Die zusammengeführte Fassung enthält vor allem Gebote zur Reststoffvermeidung und internen Wärmenutzung, eine Regelung zur Altanlagensanierung und die Einführung sogenannter Kompensationslösungen, die Streichung des Kriteriums der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und eine ausdrückliche Erwähnung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der durch eine detaillierte Interpretationshilfe ergänzt wird, sowie eine Erweiterung der Zulässigkeit von Ermittlungsanordnungen. Mögliche Mehrbelastungen der Länderhaushalte liegen deutlich unter 5 Mio DM jährlich.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Altanlage (Industrieanlage) * Luftreinhaltung * Genehmigungsbedürftige Anlage * Immissionsschutz