Zweites Gesetz zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes (G-SIG: 13020285)
<b>Inhalt:</b> Ergänzung des § 71 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes: schriftliche Stellung des Folgeantrags bei der Zentrale des Bundesamtes in den Fällen, in denen die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle weggefallen ist. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Asyl/Antragstellung bei der Zentrale des Bundesamtes bei Wegfall einer Außenstelle