Zweites Gesetz zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes (G-SIG: 10020359)
<strong>Bezug:</strong> Im BR zusammengeführt mit Länderantrag von Baden-Württemberg und Bayern B67 (BR Drs. 99/85); in der 2. Beratung zusammengeführt mit der BR-Initiative B26 (BT-Drs 10/1164) u.d.T. "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften", Fortgang s. dort; siehe auch B27 und B31<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Änderung der §§ 8,11,16,22 und 36 AsylVfG sowie von § 14 Ausländergesetz; Verfahrensänderungen zur Beschleunigung der Asylgewährung bzw. -ablehnung, Einführung einer Nachkontrolle der Asylberechtigung, Bindung des Abschiebeverbots für politisch verfolgte Ausländer an die Stellung eines Asylantrags. Es entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <strong>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</strong> Zusammengeführt mit B26 (BT-Drs 10/1164); Nichtberücksichtigung selbstgeschaffener Nachfluchtgründe, Einführung des Begriffs der anderweitigen Sicherheit (in einem anderen Staat) vor politischer Verfolgung, ergänzende Regelungen über Gemeinschaftsunterkünfte; Neuregelung der Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubniserteilung, namentlich eine Verlängerung der Wartezeit für nichtanerkannte Asylbewerber, deren Ehegatten und Kinder sowie Ausweitung der Pflichten von Beförderungsunternehmen, die Ausländer ohne die erforderlichen Dokumente transportieren; Erleichterungen bei der Aufenthaltsnahme, der Unterbringung und der Arbeitsaufnahme in den Fällen, in denen das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Bericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Dem Bund entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Ausländergesetz/Änderung von § 14 Ausländergesetz betr. Bindung des Abschiebeverbots für politisch verfolgte Ausländer an die Stellung eines Asylantrags * Abschiebung von Ausländern/Bindung des Abschiebeverbots für politisch verfolgte Ausländer an die Stellung eines Asylantrags