Zweites Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (G-SIG: 10020415)
<b>Bezug:</b> Siehe auch I30 und I35 <br><br><b>Inhalt:</b> Verbesserung der Arzneimittelsicherheit, u.a. durch Einbeziehung der medizinischen Einmalartikel, Einführung eines obligatorischen Verfalldatums, Verbesserung der Informationsmöglichkeiten für Heilberufe und Verbraucher, Verschärfung der Zulassungsbestimmungen für Kombinationspräparate, Neuregelung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln, Beschränkung der Abgabe von Ärztemustern, Selbstbedienungsverbot für freiverkäufliche Arzneimittel, Werbeverbot für nicht rezeptpflichtige Schmerzmittel und Appetitzügler, dauerhafte Sicherung der Anwendung naturheilkundlicher Arzneimittel, die künftig nicht mehr zugelassen, sondern registriert werden. Kosten entstehen keine. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Arzneimittelsicherheit * Verbraucherschutz/Verbesserung der Packungsbeilage von Arzneimitteln als Information für den Verbraucher * Arzneimittelversuch/Neuregelung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln * Werbung/Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens betr. Werbeverbot für nicht rezeptpflichtige Schmerzmittel und Appetitzügler * Schmerzstillendes Mittel/Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens betr. Werbeverbot für nicht rezeptpflichtige Schmerzmittel und Appetitzügler * Naturheilmittel/Dauerhafte Sicherung der Anwendung naturheilkundlicher Arzneimittel, Aufhebung des Wirksamkeitsnachweises, zukünftige Registrierung statt Zulassung