Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Ausgleichsanspruch für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen bei nicht kostendeckende Förderungsentgelten für Auszubildende und Berufstätige sowie für verschiedene betriebsfremde Ausgaben;<br /> Änderung mehrerer §§ Allgemeines Eisenbahngesetz<br /> Bezug: Siehe auch GESTA 7. WP J012<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses:</strong> Abgeltungsregelung zunächst nur für den Ausbildungsverkehr und nur in Höhe von 75 v. H. der Einnahmeausfälle, weitere Änderungen<br /> <br /> <strong>Antrag des Vermittlungsausschusses:</strong> Begrenzung der Abgeltungsverpflichtung der Länder auf maximal 50 v. H. der Kostenunterdeckung, weitere Änderungen