Zweites Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, in dessen Bezirk eine Einrichtung der Länder zur gemeinsamen Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben ihren Sitz hat, bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen Verwaltungsakte dieser Einrichtung;<br /> Änderung § 52 Verwaltungsgerichtsordnung<br /> <br /> Bezug: Siehe auch GESTA 040