Zweites Gesetz zur Änderung der Höfeordnung
Beschränkung des Anwendungsbereichs der Höfeordnung auf Betriebe mit über DM 30 000,- Wirtschaftswert, Ersetzung des Zwangsanerbenrechts durch ein fakultatives, Verbesserung der Abfindungsregelung für Miterben in den Ländern der ehemaligen britischen Besatzungszone<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses: </strong>Änderungen