Zweites Gesetz zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung (G-SIG: 00020514)
Änderung § 11 Abs.3: Erweiterung der Möglichkeit, die befristete, zweckgebundene Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes über die Gesamtdauer von höchstens 4 Jahren hinaus zu verlängern, insbesondere im Interesse der pharmazeutischen Versorgung der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen