Zweites Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Art. 104a Abs. 4 GG an das Saarland (G-SIG: 11020121)
<strong>Bezug:</strong> Vergleiche auch D12 und D18<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 104a Abs. 4 GG von insgesamt 500 Mio DM in den Jahren 1988 bis 1992 für besonders bedeutsame Investitionen zur Stärkung der Wirtschaftskraft des Saarlands. Der Bund wird mit insgesamt 500 Mio DM belastet.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Finanzhilfe/Gewährung von Finanzhilfen für das Saarland * Saarland, Land/Gewährung von Finanzhilfen für das Saarland * Investitionsförderung/Gewährung von Finanzhilfen für Investitionen im Saarland * Regionale Wirtschaftsstruktur/Finanzhilfen zur Stärkung der Wirtschaftskraft im Saarland * Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern/Gewährung von Finanzhilfen für das Saarland