Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen (G-SIG: 14021506)
Umsetzung von EG-Richtlinien; Änderung der Wein-Verordnung vom 28.08.1998 und der Wein-Überwachungsverordnung vom 09.05.1995; Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung "Weißherbst"; Verzicht der Begrenzung des Gesamtalkoholgehalts bei angereicherten Qualitätsweinen; Ermöglichung der Süßung von Rotling auch mit Traubenmost aus Rot- oder Weißweintrauben