Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal (G-SIG: 11021408)
Anerkennung des Nachweises der bestandenen theoretischen Prüfung nach § 15 LuftPersV als fachliche Voraussetzung für die Erlaubnis als Flugingenieur anstelle eines Fachhochschul- oder Hochschulabschlusses