Zweckbindung von Stipendien, Definition des Begabtenbegriffs sowie Verlängerung von Stipendienbewilligungen im Stipendienprogramm-Gesetzentwurf
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wieso sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz – StipG) keine Verpflichtung der Hochschulen vor, die nicht zweckgebundenen Stipendien ausschließlich oder insbesondere für die von den privaten Mittelgebern nicht oder nicht hinreichend bedachten Fachrichtungen vorzusehen? <br /> <br /> Von welchem Begabungsbegriff geht die Bundesregierung in § 3 des Stipendienprogramm-Gesetzentwurfs aus, und hat die Bundesregierung Vorstellungen, in welche rechtsfesten Kriterien dieser für eine Verordnung operationalisiert werden soll? <br /> <br /> Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass um die in § 6 Absatz 2 StipG-E vorgeschlagene Bewilligungsverlängerung von Amts wegen sinnvoll einzusetzen und eine unterbrechungsfreie Förderung zu gewährleisten, die Dauer der Zahlungsverpflichtun gen der privaten Mittelgeber letzten Endes mit der Förderungshöchstdauer übereinstimmen muss? <br /> <br /> Wie bewertet die Bundesregierung diese langfristigen Verpflichtungen im Hinblick auf die Aussichten, wie angekündigt private Mittel insbesondere von Einzelpersonen, wie z. B. ehemaligen Studierenden, erhalten zu können?