Zwangsverheiratung durch Verbesserung des Opferschutzes wirksam bekämpfen
Rückkehroption für ins Ausland verheiratete Frauen auch nach Ablauf von sechs Monaten, u.a. durch Erteilen einer Niederlassungserlaubnis; unabhängiges Aufenthaltsrecht auch im Fall einer Zwangsverheiratung; Zugang zu einem humanitären Schutzstatus im Rahmen des § 25 AufenthG für von Gewalt bedrohten geduldeten Ausländerinnen; keine Verschlechterung beim eigenständigen Aufenthaltsrecht von Ehegattinnen, Rücknahme der Regelungen beim Familiennachzug, kein Nachweis von Deutschkenntnissen vor der Einreise, umgehende Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben für die Arbeitsaufnahme nachgezogener Ehegatten