Zwangsunterbringung von Straftätern nach Verbüßung der Strafe in der Forensischen Psychiatrie
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist es richtig, dass die zwangsweise Unterbringung von Straftätern nach Verbüßung der Strafe in der Forensik eine durchschnittliche Verweildauer von ca. vier bis sechs Jahren nach sich zieht, während nach dem Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG) Zwangseingewiesene durchschnittlich etwa einen Monat in der Psychiatrie bleiben, und wie ist dieser sehr große Unterschied angesichts wahrscheinlich ähnlicher Fremdgefährdungsprognosen zu rechtfertigen?