Zuständigkeiten von den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und Installation einer Generaldirektion
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hält die Bundesregierung eine Übertragung von gesetzlich definierten Zuständigkeiten von den WSDen auf die geplante Generaldirektion auf untergesetzlichem Wege für möglich, ohne Rechtsunsicherheiten zu erzeugen, und wenn ja, welche Behörde wird für Planfeststellungen oder zu verfolgende Ordnungswidrigkeiten zuständig sein?<br /> <br /> Wenn nein, warum hält das BMVBS nach wie vor an seinen Plänen fest, eine Generaldirektion in Bonn zu installieren, obwohl der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages in seinem Beschluss vom 26. September 2012 ein Rechtsbereinigungsgesetz verlangte und die Bundesregierung selbst in ihrem Entwurf eine Übertragung von Zuständigkeiten von den WSDen auf die Generaldirektion durch Gesetz umsetzen wollte, damit diese Generaldirektion nicht nur eine zusätzliche Behörde mit zusätzlichen Schnittstellen ohne gesetzliche Grundlage darstellt, und wie bringt die Bundesregierung diesen Zustand mit ihren Vorgaben des Bürokratieabbaus in Einklang?