Zuständigkeiten des GBA für Brandstiftungsdelikte
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Brandanschläge gegen Wohnungen von Migranten und Asylbewerberheime aus dem letzten Jahr haben dazu geführt, dass der GBA eine Konzeption zur Konkretisierung seiner Zuständigkeit für Brandstiftungsdelikte entwickelte? <br /> <br /> Wann und unter welchen Voraussetzungen wird der GBA seine Zuständigkeit für solche Brandanschläge annehmen, insbesondere wie gedenkt der GBA nunmehr die Voraussetzungen der "besonderen Bedeutung" nach § 120 Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und die Eignung nach § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a GVG, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen, zu interpretieren? <br /> <br /> Welche genauen Ziele sollen mit dieser veränderten Interpretation erreicht werden?