Zuständigkeiten der Datenschutzbeauftragten der Conterganstiftung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum ist die für die Conterganstiftung zuständige Datenschutzbeauftragte nur für die Geschäftsstelle der Stiftung zuständig, ausdrücklich aber nicht für andere Organe der Stiftung, wie z. B. Vorstand oder medizinische Kommission, obwohl nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes für alle Organe und Bereiche der Stiftung ein interner Datenschutzbeauftragter bestellt sein müsste (26. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2015 und 2016 der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, S. 80), und wann wird die Bundesregierung diesen Zustand ändern?