Zusicherung der katarischen Regierung zum Nicht-Einsatz deutscher Rüstungsgüter im Jemen-Krieg
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> In welcher Form hatte sich die Bundesregierung von der katarischen Regierung zusichern lassen, dass der im Oktober 2015 genehmigte Rüstungsexport – 63 Kampfpanzer Leopard 2 und 25 Panzerhaubitzen an Katar (www.faz.net/aktuell/politik/inland/sigmar-gabrial-haelt-panzer-lieferung-an-qatar-fuer-nicht-zu-stoppen-13909439.html) – nicht im Jemen-Kritik zum Einsatz kommen werden (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/072/1807211.pdf, Frage 10), und inwieweit hat sich die Bundesregierung im Zuge der Genehmigungen der Rüstungsexporte auch an die anderen im Jemen-Krieg beteiligten Länder (Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate, Ägypten etc.) entsprechende Zusicherungen geben lassen, vor dem Hintergrund, dass eine Exportgenehmigung von Rüstungsgütern laut Absatz 1 Satz 1 im Abschnitt "IV. Sicherung des Endverbleibs" der bis zum 26. Juni 2019 geltenden "Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern" nur erteilt werden wurde, "wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter im Endempfängerland sichergestellt ist"?