Zusammenarbeit der BaFin mit der Bundesbank bei möglichen Leerverkaufsverboten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wäre es nach Auffassung der Bundesregierung insbesondere vor dem Hintergrund von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) i. V. m. § 53 Absatz 1 WpHG und unter Berücksichtigung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der EU-Leerverkaufsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 236/2012) notwendig gewesen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin) das Benehmen mit der Deutschen Bundesbank vor dem Erlass eines Leerverkaufsverbots für Aktien der Wirecard AG herstellt, und sieht die Bundesregierung rechtlichen Konkretisierungs- oder Änderungsbedarf in Bezug auf die Zusammenarbeit der BaFin mit der Deutschen Bundesbank bei möglichen Leerverkaufsverboten?