Zurückweisung von Personen an der deutschen Grenze ohne Durchführung eines Dublin-Verfahrens
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Vertritt die Bundesregierung weiterhin die Rechtsauffassung, wie sie u. a. in mehreren Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen zum Ausdruck gebracht wurde, dass "eine Zurückweisung im Rechtsrahmen der Dublin-III-Verordnung und § 18 des Asylgesetzes (AsylG) zulässig" ist und eine Zurückweisung von Personen, die im Rahmen der Grenzkontrolle um Asyl in Deutschland nachsuchen, lediglich "derzeit" nicht erfolgt (u. a. Bundestagsdrucksachen 18/7311, 18/7312, 18/9634 und 19/273), und wie begründet die Bundesregierung ihre aktuelle Haltung in dieser Frage?