Zuordnung der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr zum Rechtsbegriff des überragenden öffentlichen Interesses
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> In welchem Ausmaß erkennt die Bundesregierung aktuell die Notwendigkeit, die "nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr" (z. B. eine Feuerwache) – u. a. in Angelegenheiten von gewidmeten Grundstücken – künftig dem Rechtsbegriff des "überragenden öffentlichen Interesses" zuzuordnen, und falls die Bundesregierung hierfür keinen Handlungsbedarf sieht, welche Gründe sprechen aus ihrer Sicht gegen eine solche Zuordnung?