Zulassung für Heilmittelerbringer ohne Praxisräume
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich, dass nach Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) in den Verträgen nach § 125 Absatz 2 Nummer 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Regelungen vereinbart werden, nach denen es für Heilmittelerbringer möglich sein wird, eine Zulassung nur für Hausbesuche zu erhalten, ohne eigene Praxisräume vorweisen zu müssen, wie es beispielsweise in Bayern eine Zeit lang möglich war (vgl. Rahmenvertrag über die Durchführung von Behandlungen in Massageeinrichtungen, medizinischen Badebetrieben und krankengymnastischen Einrichtungen (RV-MBK) vom 1. Juli 1976 i. d. F. vom 18. März 2015, redaktionell überarbeitet am 5. Oktober 2017, S. 6 und S. 24), und wenn ja, welche Bedingungen müsste eine solche Sonderzulassung nach Ansicht der Bundesregierung erfüllen?